Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Arbeitnehmerüberlassungen zwischen AMS Personalservice GmbH und dem Unternehmer (Entleiher), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Entleiher widersprechen wir und schließen deren Anwendung aus.

I. Vertragsschluss

Wir erklären, dass wir die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG besitzen. Der Entleiher verpflichtet sich verbindlich, die ihm von uns zugeleiteten Exemplare des Überlassungsvertrages gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Vertragsexemplar uns zurückzusenden. Eine Leistungspflicht unsererseits besteht nicht, wenn das für uns bestimmte Exemplar des unterzeichneten Überlassungsvertrages nicht vor dem ersten Einsatztag des konkreten Mitarbeiters im Original zurückgereicht wird. Der Abschluss des Überlassungsvertrages in elektronischer Form nach § 126a BGB ist möglich.

II. Gegenstand des Vertrages

  1. Wir wählen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung geeignete Mitarbeiter (Leihpersonal) aus, die wir dem Entleiher überlassen, ohne selbst diesem gegenüber die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu schulden. Auf das Arbeitsverhältnis mit unserem Leihpersonal ist das Tarifwerk iGZ/DGB-Gewerkschaften gem. § 8 Abs. 2 und 4 AÜG einschließlich Branchenzuschlagstarifverträgen anwendbar.
  2. Sofern keine besonderen Qualifikationsanforderungen vereinbart sind, schulden wir dem Entleiher einen für die nachgesuchte Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten bereits einmal betrauten Mitarbeiter durchschnittlichen Ausbildungs-, Wissens- und Erfahrungsstandes.
  3. Wir sind berechtigt, die für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während der Überlassungsdauer jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen. Wünscht der Entleiher die Überlassung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters, so sind wir berechtigt, einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation zu stellen, falls der nachgesuchte Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu uns während der Überlassungsdauer ausscheidet, arbeitsunfähig erkrankt oder ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nimmt.

III. Durchführung der Überlassung

Wir haben die uns obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn der von uns ausgewählte Mitarbeiter am vereinbarten Ort eingetroffen ist. Mit der Überlassung übertragen wir dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes.

IV. Haftung des Verleihers

  1. Wir haften nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher verrichteten Arbeiten. Falls die Leistung eines von uns ausgewählten Mitarbeiters nicht ausreichend ist, hat der Entleiher das Recht, diesen Mitarbeiter innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt uns wieder zur Verfügung zu stellen, ohne dass wir die Arbeitszeit berechnen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, nach Maßgabe von Ziff. II, Satz 3 Ersatz zu stellen.
  2. Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Nebenpflichten nicht. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haften wir unter Ausschluss der Haftung für mittelbare und Folgeschäden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust von Leben.

V. Pflichten des Entleihers

  1. Der Entleiher ist verpflichtet, den Mitarbeiter im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation einzusetzen. Jeder Wechsel der im Überlassungsvertrag angegebenen Einsatzstelle und des Einsatzbetriebes ist uns mitzuteilen. Die vom Entleiher geschuldete und mit uns vereinbarte Vergütung wird im Falle eines quantitativ oder qualitativ niedrigeren Einsatzes nicht berührt. Dem Entleiher ist es nicht gestattet, unseren Mitarbeiter mit Arbeiten zu betrauen, für die diesem die Qualifikation fehlt.
  2. Der Einsatz unserer Mitarbeiter hat im Rahmen der zwischen diesem und uns arbeitsvertraglich vereinbarten Höchstarbeitszeiten zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich verpflichtet, auf Weisung des Entleihers im Rahmen des geltenden Arbeitszeitrechtes Mehrarbeit zu leisten. Die Anordnung darüber- hinausgehender Mehrarbeit ist untersagt.
  3. Der Entleiher ist verpflichtet, uns unverzüglich über das Ausbleiben unserer Mitarbeiter zu unterrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird bis zum vom Entleiher zu führenden Gegennachweis angenommen, dass wir unserer Verpflichtung zur Überlassung des nachgesuchten Personals genügt haben.
  4. Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, sind wir zur Überlassung nicht berechtigt. Auf § 11 Abs. 5 AÜG wird zusätzlich verwiesen.
  5. Die Vergütung unserer Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch uns. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Entleiher entgegen zu nehmen. Zahlungen, die der Entleiher an unsere Mitarbeiter leistet, erfolgen weder in unserem Auftrag, noch in unserem Interesse.
  6. Dem Entleiher ist es untersagt, unsere Mitarbeiter während der Überlassungsdauer im Rahmen einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu beschäftigen. Verstößt der Entleiher gegen dieses Verbot, gelten die im Rahmen dieser Nebenbeschäftigung geleisteten Stunden uns gegenüber als vergütungspflichtige Überlassungsstunden gem. dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz.
  7. Der Entleiher ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze vor Benachteiligungen der überlassenen Mitarbeiter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu treffen und bei Verstößen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Unterbindung einzuleiten. Ein Verstoß stellt eine Verletzung des Überlassungsvertrages dar. In den Fällen des § 14 AGG steht unseren Mitarbeitern ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

VI. Arbeitsschutz

  1. Der Entleiher ist neben uns für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich.
  2. Unsere Mitarbeiter sind bei der Verwaltungs-BG unfallversichert. Der Entleiher ist verpflichtet, uns etwaige Arbeitsunfälle unserer Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht.
  3. Es gelten die für den Entleiherbetrieb gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, zu deren strikten Einhaltung und Überwachung der Entleiher sich verpflichtet. Insbesondere hat der Entleiher die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. §12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, namentlich über die arbeitsplatzspezifischen Gefahren. Bei erforderlicher Nutzung oder Ausgabe von persönlicher Schutzausrüstung gegen tödliche Gefahren hat der Entleiher im Rahmen seiner Unterweisung die praktische Anwendung anhand von Übungen den Mitarbeitern zu vermitteln. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.
  4. Soweit der Entleiher gem. § 5 ArbSchG zu einer Gefährdungsanalyse für die durch unsere Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er unseren Vorgesetzten der Mitarbeiter sowie unseren Sicherheitsfachkräften Einblick in die Analysedokumentation. Sollten unsere Mitarbeiter beim Entleiher chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sein oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten im Sinne der „Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) oder anderer Rechtsvorschriften ausüben, hat der Entleiher mit unserer Zustimmung vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge durchzuführen und uns die Ergebnisse mitzuteilen. Der Entleiher hat bei Tätigkeiten des Mitarbeiters mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass nach Beendigung der Überlassung eine Mitteilung an den Verleiher erfolgt, die die Art, Höhe und Dauer der Exposition des Mitarbeiters gegenüber solchen Stoffen anzeigt. Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind unsere Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass wir unseren Anspruch auf die vertragliche Vergütung verlieren.
  5. Unsere Vorgesetzten der Mitarbeiter oder unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes im Entleiherbetrieb zu überprüfen.

VII. Haftung des Entleihers

  1. Der Entleiher haftet uns auf Ersatz der Schäden und Aufwendungen, die uns dadurch entstehen, dass dieser seinen Pflichten, insbesondere aus Ziffern V und VI, mindestens fahrlässig nicht genügt hat.
  2. Der Entleiher haftet uns ferner auf Ersatz solcher Schäden, die uns aus einer oder mehrerer folgenden Verletzungen folgender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen entstehen:
  • falsche Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages,
  • Nennung eines falschen Vergleichsentgelts unter den Voraussetzungen des gesetzlichen oder tariflichen (Branchenzuschlagstarifverträge) equal-pay oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgeltes
  • Unrichtige Angabe abweichender Überlassungshöchstdauer, § 3 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages;
  • Verstoß gegen die Informationspflichten aus §§ 5 und 8.
  1. Verstößt der Entleiher gegen das Verbot des ungenehmigte Einsatzes des Mitarbeiters im Ausland gem. § 2 Abs. 2, S. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, ist er verpflichtet, den dadurch uns entstehenden Schaden, zu ersetzen. Gleiches gilt bei Verstoß gegen § 1 Abs. 1b AÜG (Höchstüberlassungsdauer)
  2. Hat der Entleiher eine der in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Pflichten verletzt, sind wir zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigt.

VIII. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage. Die Preise berechnen sich auf der Grundlage des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag benannten Einsatzortes und Einsatzbetriebes. Wird der Mitarbeiter an anderen Arbeitsorten eingesetzt (Baustellenwechsel), so hat der Entleiher die zusätzlich entstandenen Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten zu erstatten.
  2. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf der Grundlage der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher geleisteten Stunden. Diese ergeben sich aus den Tätigkeitsnachweisen. Der Entleiher ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise gegenzuzeichnen. Das gilt auch für den Fall, dass der Entleiher mit den vom Mitarbeiter aufgelisteten Stunden nicht übereinstimmt. In diesem Fall sind die Stundenunterschiede durch den Entleiher zu notieren. Kommt der Entleiher seiner Zeichnungspflicht auch nach einer Mahnung von uns nicht nach, so sollen vorbehaltlich des vom Entleiher zu führenden Nachweises der Unrichtigkeit die Stunden der Abrechnung verbindlich zugrunde gelegt werden, die sich aus den von unserem Mitarbeiter uns eingereichten Tätigkeitsnachweisen ergeben.
  3. Unsere Rechnungen aus Arbeitnehmerüberlassungen oder aus Vermittlungsprovision sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Zahlt der Entleiher nicht innerhalb dieser Frist, gerät er in Zahlungsverzug. Unsere Forderung ist im Verzugsfall mit 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins der EZB, mindestens aber mit 10% p.a. zu verzinsen. Gerät der Entleiher mit mehr als einer Rechnung in Zahlungsverzug, werden alle zu diesem Zeitpunkt gestellten Rechnungen fällig und zahlbar. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen vom Entleiher bezahlt, wobei Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist, die 35 Stunden-Woche bzw. der 7 Stunden-Tag ist:

a)

Arbeitsstunden, die darüber hinausgehen (1. und 2. Über-stunde):

 

25%

b)

ab der 3. Stunde:

50%

c)

Arbeitsstunden und Überstunden von 20.00h bis 6.00h (Nachtarbeit):

 

50%

d)

1. und 2. Arbeitsstunde an Samstagen:

25%

e)

Arbeitsstunden an Samstagen ab der 3. Stunde:

50%

f)

Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen

150%

g)

Tag- und Nachtschicht bei vereinbarten regelmäßigen Wechselschichten:

15%

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.

  1. Für die Bereitstellung von Werkzeug berechnen wir pro Einsatz, Mitarbeiter und Stunde € 1,--, zzgl. USt.
  2. Einsatzstellentransfer und Einsatzstellenwechsel erfolgen auf Kosten des Entleihers und stellen uns gegenüber vergütungspflichtige Überlassungszeit dar.

IX. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Entleiher kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen unsere Ansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben.

X. Vermittlungsprovision bei Übernahme von Mitarbeitern

  1. Geht der Entleiher mit einem ihm von uns überlassenen Mitarbeiter während der Dauer des bestehenden Überlassungsvertrages oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem solchen beendeten Überlassungsvertrag ein Arbeitsverhältnis ein, so gilt dies als unsere Personalvermittlung.
  2. Als unsere Personalvermittlung gilt auch, wenn der Entleiher mit dem überlassenen Mitarbeiter außerhalb eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit einem beendeten Überlassungsvertrag innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht; in diesem Fall bleibt dem Entleiher aber der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
  3. Als unsere Personalvermittlung nach Absätzen 1 und 2 ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen oder die Weiterbeschäftigung über einen anderen Dienstleister zu verstehen.
  4. Für Personalvermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten wir eine Vermittlungsprovision wie folgt:
  • bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern des übernommenen Mitarbeiters,
  • bei einer Übernahme ab dem vierten bis zum sechsten Monat der Überlassung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern des übernommenen Mitarbeiters,
  • bei einer Übernahme ab dem siebten bis zum neunten Monat der Überlassung in Höhe von 1,0 Bruttomonatsgehältern des übernommenen Mitarbeiters und
  • bei einer Übernahme ab dem zehnten bis zum zwölften Monat der Überlassung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern des übernommenen Mitarbeiters.
  1. Stellt der Entleiher oder ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen nach Zugang eines Angebotes mit Mitarbeiterprofil den Mitarbeiter binnen 4 Wochen ein, ohne dass es zum Abschluss eines Überlassungsvertrages gekommen ist, gilt auch das als unsere Personalvermittlung. Für diese erhalten wir ein Vermittlungshonorar in Höhe des 2,5-fachen der mit dem Mitarbeiter vereinbarten Bruttomonatsvergütung.
  2. Als Bruttomonatsvergütung gilt das monatliche Vertragsentgelt (Tariflohn zzgl. evtl. Zuschläge), das der übernommene Mitarbeiter bei uns bezogen hat.
  3. Die Vermittlungsprovision versteht sich netto zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer.

XI. Dauer der Überlassung und Kündigung, Leistungsverweigerungsrechte

  1. Der Überlassungsvertrag eines konkreten Mitarbeiters endet mit Ablauf der Zeit, für die er geschlossen ist. Während dieser Zeit ist der Vertrag ordentlich unkündbar.
  2. Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist, überlassen wir unsere Mitarbeiter dem Entleiher für maximal 18 aufeinanderfolgende Monate ab dem ersten Einsatztag mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von fünf Kalendertagen zum Freitag. Die Freimeldung durch den Entleiher stellt eine Kündigung des Überlassungsvertrages des konkreten Mitarbeiters dar.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Wir sind in folgenden Fällen berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Leistungsverweigerungsrechte (Abzug unserer Mitarbeiter von den Einsatzorten) geltend zu machen oder Sicherheiten zu verlangen:
  • bei Zahlungsverzug des Entleihers;
  • wenn sich die Vermögenslage des Entleihers so verschlechtert, dass eine Gefährdung unserer Vergütungsansprüche eintritt, namentlich bei Rücknahme der für den jeweiligen Auftrag vom Kreditversicherer uns eingeräumten Kreditlinie; wird diese beschränkt, sind wir zur Leistungsverweigerung insoweit berechtigt, als unsere Vergütungsansprüche ohne die Leistungsverweigerung gefährdet sind;
  • im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers.

XII. Wettbewerbsschutz, Verbot des Weiterverleihs

  1. Dem Entleiher ist es untersagt, unsere Mitarbeiter während der Zeit der Überlassung zum vertragswidrigen Bruch ihrer Arbeitsverhältnisse mit uns zu veranlassen oder dies zu versuchen. In gleicher Weise ist es ihm untersagt, während der Zeit der Überlassung unsere Mitarbeiter für andere Verleiher abzuwerben oder Kontakt mit anderen Verleihern und unserem Mitarbeiter zu vermitteln oder herzustellen.
  2. Dem Entleiher ist es untersagt unsere Mitarbeiter weiter zu verleihen; das gilt auch dann, wenn der Entleiher im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ist.
  3. Verstößt der Entleiher gegen eine der vorgenannten Untersagungsverpflichtungen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des 150-fachen Stundenverrechnungssatzes des betroffenen Mitarbeiters fällig.

XIII. Gerichtsstand; Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung, auch aus Urkunden, ist unser Firmensitz. Wir sind berechtigt, den Entleiher an dessen Firmensitz zu verklagen.
  2. Für alle Ansprüche und Rechte aus und im Zusammenhang mit dem Überlassungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll dasjenige gelten, was nach dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 10.03.2020

Mit dieser Fassung verlieren alle vorhergehenden Fassungen ihre Gültigkeit